Überprüfung von Grüngutanlieferung

Veröffentlicht am 13.03.2018 - Redakteur: Eva Seifried

Die Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle i. S. v. § 1 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung (dazu zählen u. a. auch sämtlicher Rasenschnitt, Laub, Schalen von Südfrüchten usw.) durch Eigenkompostierung auf dem anschlusspflichtigem Grundstück verwertet werden. Von jedem Grundstückseigentümer der diese Ermäßigung beantragt hat, wurde dies unterschriftlich versichert. Wenn auf einem Grundstück so viele Grün- und Gartenabfälle anfallen, dass diese nicht vollständig selbständig kompostiert werden können und somit die Grüngutcontainer des Landkreises doch in Anspruch genommen werden müssen, kann die Ermäßigung nicht gewährt werden. Von Grundstücken, für die eine Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung in Anspruch genommen wird, dürfen nur sperrige Gartenabfälle (Äste und Sträucher, aber zerkleinert, damit sie möglichst wenig Volumen beanspruchen) in die bereitstehenden Grüngutcontainer eingeworfen werden. Nachdem hier teilweise erheblicher Missbrauch festgestellt wurde, wird die Grüngutanlieferung vom Landratsamt weiterhin stichprobenartig überprüft. Beim erstmaligem Verstoß gegen die Eigenkompostierregelung (also z. B. bei Anlieferung von Rasenschnitt, Laub u. ä., obwohl die Ermäßigung in Anspruch genommen wird) kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

< zurück zur Übersicht

Anzeige

Veranstaltungen / Mantel

Veranstaltungen / Oberpfalz

Das Wetter in Mantel

Das Marktblatt bei Facebook